2. Nov 2021
Was kann von den Liegenschaftsunterhaltskosten bei den ordentlichen Steuern abgezogen werden? Steuerfachfrau Denise Schmid und Dr. Benno Studer erläutern in einem Beitrag im Unternehmensmagazin "Mögazette" die gängige Praxis im Kanton Aargau.
Anfangs der 2000er Jahre, kurz nachdem das neue Steuergesetz in Kraft getreten war, wurde in Bezug auf die Liegenschaftsunterhaltskosten die Dumont-Praxis eingeführt. Dies bedeutete, dass Unterhaltskosten, welche nach dem Kauf einer Liegenschaft getätigt wurden und mehr als 25% des Kaufpreises betrugen, nicht als Unterhaltskosten von den ordentlichen Steuern zum Abzug zugelassen werden konnten. Diese Kosten wurden als Investitionen in ein vernachlässigtes Objekt taxiert und entsprechend bei der Veräusserung der Grundstücke - und nicht im ordentlichen Steuerverfahren - berücksichtigt. Ein paar Jahre später wurde die Dumont-Praxis durch eine Änderung im Steuerharmonisierungsgesetz aufgehoben.
Bisherige Praxis
Im Kanton Aargau wurde 2009 das Gesetz dahingehend angepasst, dass grundsätzlich alle reinen Unterhaltskosten in jedem Falle, unabhängig von Besitzesdauer und finanziellem Umfang der Unterhaltsarbeiten, zum Abzug zugelassen sind. Es wurde lediglich unterschieden zwischen werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten. So hat beispielsweise der Ersatz eines Badzimmerlavabos durch ein Doppellavabo einen wertvermehrenden Charakter, der Abzug dieser Kosten wäre demnach anteilmässig zu kürzen. Energetische Massnahmen wie beispielsweise der Einbau einer Wärmepumpe sind zu 100% als Unterhaltskosten abziehbar.
Neue Praxis
In den vergangenen Jahren hat das das kantonale Steueramt diese Praxis nach und nach wieder verschärft. Neuerdings stellt es sich bei der Beurteilung von umfangreichen Liege-schaftsunterhaltskosten auf den Standpunkt der Gesamtbetrachtung.
Lesen Sie hier weiter, wie die Differenzierung von wertvermehrenden Aufwendungen und Investitionen definiert wird: