22. Nov 2018
Eine Erbschaft zieht oft Steuerfolgen nach sich. In einem Beitrag im Magazin "Dorf Aktuell" hat Denise Schmid, Steuerfachfrau bei Studer Anwälte und Notare, eine Übersicht zusammengestellt, was für Steuern im Fall einer Erbteilung anfallen können.
Eine Erbengemeinschaft ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das heisst, jeder Erbe hat seinen Anteil an der Nachlassmasse persönlich zu versteuern. Ferner ist zu beachten, dass jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz hat. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf den Kanton Aargau.
Erbschaftssteuern
Die Erbschaftssteuern werden am letzten Wohnsitz des Erblassers erhoben. Erbschaften an direkte Nachkommen und Ehepartner sind steuerfrei. Bei weiteren Erben variiert die Höhe der anfallenden Erbschaftssteuern nach Verwandschaftsgrad und Erbschaftssumme.
Ordentliche Steuern
Der Anspruch auf die Erbschaft entsteht mit dem Todestag des Erblassers. Entsprechend muss der Erbteil ab diesem Zeitpunkt versteuert werden.
Grundstückgewinnsteuern
Wenn sich im Nachlass eine Liegenschaft befindet und diese von einem Erben übernommen wird, erfolgt ein Aufschub der Grundstückgewinnsteuern. Wird sie an eine Drittperson verkauft, ist eine Grundstückgewinnsteuer zu entrichten.
Kapitalgewinnsteuern
Liegenschaften können auch Jahre nach der definitiven Geschäftsaufgabe steuerrechtlich dem Geschäftsvermögen zugeordnet werden. In diesem Fall sind bei einem Erbgang die Kapitalgewinnsteuern abzurechnen.