Wenn im Alter das Geld ausgeht: Die Sozialhilfe

25. Aug 2020

Die Sozialhilfe kann beantragt werden, wenn und soweit die bedürftige Person nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um ihre grundlegenden Kosten im Alter, das sogenannte Existenzminimum, decken zu können und sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. In ihrem zweiten Beitrag in der Reihe "Wenn im Alter das Geld ausgeht" zeigt Rechtsanwältin Petra Lanz auf, wie die Bemessung der Sozialhilfe funktioniert.


In der Schweiz sind die häufigsten Lebensrisiken wie Alter, Invalidität, Krankheit, Mutterschaft und Arbeitslosigkeit versichert. Diese Versicherungen sind alle auf Bundesebene geregelt. Nicht so die Sozialhilfe, welche in der kantonalen Gesetzgebung verankert ist. Im Kanton Aargau sind die Gemeinden zuständig für die Ausrichtung von Sozialhilfe.

Die Sozialhilfe kann dann beantragt werden, wenn und soweit die bedürftige Person nicht über die notwendigen Mittel verfügt, um ihre grundlegenden Kosten im Alter, das sogenannte Existenzminimum, decken zu können und sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe greift nur ein, wenn z.B. keine Sozialversicherung wie die Ergänzungsleistung (vgl. Sie hierzu 1. Teil Ergänzungsleistungen) oder keine Angehörigen (vgl. Sie hierzu 3. Teil Verwandtenunterstützung) Leistungen erbringen. Die Sozialhilfe ist somit subsidiär, d.h. nachrangig zu sämtlichen Sozialversicherungen und Leistungen Dritter.

Die Sozialhilfe deckt nur ein gesetzlich festgelegtes Existenzminimum, welches die Kosten für Nahrung, Kleidung, Obdach und medizinische Grundversorgung sowie Teilhabe am Sozial- und Arbeitsleben nach den individuellen Verhältnissen gewährleistet. Zudem wird eine sogenannte immaterielle Hilfe geboten, welche insbesondere Beratung, Betreuung und Vermittlung von Dienstleistungen, wie z.B. Hilfe bei der Arbeitssuche, beinhaltet.

Sozialhilfe erhält auch, wer seine Notlage selber verschuldet hat. Nur wenn sich die Sozialhilfe beantragende Person mit gutem Willen selbst unterhalten könnte, dies aber mutwillig unterlässt, ist eine Notlage und somit der Sozialhilfeanspruch zu verneinen. Die beantragende Person muss alles ihr Mögliche zur Behebung der Notlage unternehmen. Es besteht eine Pflicht zur Suche und Annahme einer Arbeit oder zur Mitarbeit in einem Beschäftigungsprogramm. Wird diese Pflicht verletzt, indem die beantragende Person z.B. eine ihr angebotene Arbeit ablehnt, können die Sozialleistungen gekürzt werden.

Die Sozialhilfe ist rückerstattungspflichtig, wenn es die wirtschaftliche Situation zulässt, insbesondere wenn sich die Einkommenssituation wesentlich gebessert hat oder der Sozialhilfeempfänger z.B. durch eine Erbschaft zu Vermögen gekommen ist.

Wie wird die Sozialhilfe bemessen?

Für die Bemessung der Sozialhilfe gilt im Kanton Aargau – mit Abweichungen – die von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien (SKOS-Richtlinien) mit den bis zum 1. Januar 2017 ergangenen Änderungen. Die meisten Kantone stellen auf die SKOS-Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe ab. Die SKOS-Richtlinien definieren, wie die Sozialhilfe berechnet wird. Es sind Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Die Richtlinien werden durch die kantonale Gesetzgebung und die kommunale Rechtsetzung und Rechtsprechung verbindlich.

Die Sozialhilfe setzt sich aus einem Grundbedarf für Nahrung, Kleidung etc., aus den Kosten der obligatorischen Krankenversicherung sowie den Wohnkosten zusammen. Der Grundbedarf in der Sozialhilfe für eine Einzelperson beträgt im Kanton Aargau CHF 986 pro Monat. Das ist deutlich niedriger als der Grundbedarf bei den Ergänzungsleistungen zu AHV und IV, welcher CHF 1‘620 pro Monat beträgt (vgl. Sie hierzu 1. Teil Ergänzungsleistungen). Die Höhe des Grundbedarfs wird aufgrund von Daten des Bundesamtes für Statistik festgelegt. Basis dafür sind die Ausgaben der 10 Prozent einkommensschwächsten Haushalte für die lebensnotwendigen Güter und Dienstleistungen.

Ein typisches Sozialhilfebudget bei einer Einzelperson setzt sich wie folgt zusammen und beläuft sich somit auf einen Gesamtbetrag von 2186 Franken:

  • Grundbedarf für Ernährung, Kleidung, Freizeit, Körperpflege, Verkehr, Strom/Telefon, Haushaltführung etc.: 986 Franken
  • Obligatorische Krankenversicherung (nach Abzug der Prämienverbilligung): 200 Franken
  • Miete inklusive Nebenkosten, effektive Kosten bis maximal (je nach Richtlinien der Wohngemeinde): 1000 Franken

Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen