Wenn im Alter das Geld ausgeht: Die Verwandtenunterstützung

27. Sep 2020

In seinem aktuellen Beitrag im Fachmagazin 50plus nimmt Dr. Benno Studer einen Fall auf, mit dem sich das Bundesgericht kürzlich zu befassen hatte. Es geht um zu Unrecht bezogene Ergänzungsleistungen und die Frage, ob die Erben zur Rückleistung verpflichtet werden können und wenn ja, innert welcher Frist.


Wann können Ergänzungsleistungen bezogen werden? Und wie werden diese berechnet? Anhand der zwei folgenden Fallbeispiele möchte ich Ihnen das Thema "Ergänzungsleistungen" detailliert erläutern.

Fall 1: Mit seiner Pensionierung im Jahr 2017 entschied sich M. für einen Kapitalbezug seines Pensionskassenguthabens von total CHF 200'000.—. Er gönnte sich damit Luxusreisen und lebte im Allgemeinen über seine Verhältnisse. Ende 2019 sind von seinem Pensionskassenbezug lediglich noch CHF 1'000.— übrig. Auch sonst verfügt M. über kein nennenswertes Vermögen.

Fall 2: Die betagte F. schenkte ihre Liegenschaft und einen Barbetrag von CHF 100'000.— im Jahr 2005 ihrem Sohn. Dieser räumte ihr im Gegenzug ein Nutzniessungsrecht an der Liegenschaft ein. Einige Jahre später war F. nicht mehr in der Lage, den Alltag alleine zu bewältigen und musste in ein Alters- und Pflegeheim ziehen. Im Jahr 2020 verfügt sie nicht mehr über die notwendigen Mittel, um für den Heimaufenthalt aufzukommen.

1. Ergänzungsleistungen zur AHV und IV: Sinn und Zweck
Weder F. noch M. verfügen im Jahr 2020 über die notwendigen Mittel aus der AHV und der Pensionskasse, um ihre laufenden Kosten im Alter decken zu können. Die Ergänzungsleistungen zur AHV sollen dort helfen, wo das Einkommen und die Renten nicht dazu ausreichen, die minimalen Lebenskosten zu decken. Gemäss dem Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) werden die Ergänzungsleistungen in zwei Formen ausgerichtet. Die Ergänzungsleistungen bestehen einerseits aus jährlichen Leistungen, welche monatlich ausbezahlt werden und andererseits in der Vergütung von Krankheits- und Behindertenkosten. Insbesondere wer Anspruch auf eine AHV- und IV-Rente hat und in der Schweiz Wohnsitz oder tatsächlichen Aufenthalt hat, kann Ergänzungsleistungen beantragen.

M. und F. erfüllen diese Voraussetzungen und stellen daher einen Antrag bei der zuständigen EL-Stelle auf Ergänzungsleistungen. Im Kanton Aargau hat die Anmeldung bei der Gemeindezweigstelle SVA der Wohnsitzgemeinde zu erfolgen. Frühestens mit Einreichen des offiziellen Antragsformulars kann ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entstehen.

2. Berechnung
Die jährlichen Ergänzungsleistungen entsprechen der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den Einnahmen, die angerechnet werden können. Bei der Berechnung der Einnahmen sind ein Vermögensertrag und ein Vermögensverzehr zu berücksichtigen.

Übersicht über die anrechenbaren Ausgaben und Einnahmen

Es wird zwischen Personen unterschieden, die zu Hause leben und solchen, die im Heim wohnen. Bei Ehepaaren, bei denen zumindest ein Ehegatte im Heim lebt, wird die jährliche Ergänzungsleistung für jeden Ehegatten separat berechnet. Die anrechenbaren Einnahmen und das Vermögen des Ehepaares werden in der Regel den Ehegatten zu gleichen Teilen zugerechnet.

Anrechenbare, jährliche Ausgaben für Personen, die zu Hause leben:

Allgemeiner Lebensbedarf

Alleinstehende PersonenCHF 19450
EhepaareCHF 29175
Mietzinsausgaben und Nebenkosten

Alleinstehende PersonenCHF 13'200
Ehepaare mit KindernCHF 15'000 (mit Anspruch auf Kinderrente der AHV oder IV)
Diese Webseite verwendet Cookies. Durch die Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Datenschutzinformationen