24. März 2020
Käufer haften für Steuerschulden des Verkäufers bei Handänderungen von Grundstücken
Wer Grundeigentum, insbesondere ein Haus oder eine Wohnung, kauft, rechnet kaum damit, dass er für Steuerschulden des Verkäufers aus diesem Kauf haftbar gemacht werden kann. Doch genau dies ist seit dem 1. Januar 2020 im Kanton Aargau möglich: Käufer haften mit von ihnen gekauftem Grundeigentum für Steuerschulden, insbesondere Grundstückgewinnsteuern, wenn der Verkäufer diese nicht bezahlt.